Im Gegenteil gewährleiste die fachliche Qualifikation des Klägers, welcher als Rechtsanwalt und Notar tätig sei und die interessierende Abrede verfasst habe, dass die Parteien die entsprechende Formulierung in Kenntnis ihrer Tragweite gewählt hätten. Der von den Parteien geschlossene Vertrag sei somit insofern privatrechtlicher Natur, als er sich auf die anwaltliche Tätigkeit des Klägers beziehe; soweit er jedoch notarielle Arbeiten zum Gegenstand habe, liege ein öffentlichrechtlicher Vertrag vor (E. 1.e.bb, S. 10 f.).