Seite 8 — 19 fragliche Vertrag insbesondere auf notarielle Tätigkeiten beziehe. Diesen durch den objektiven Wortsinn der Vertragsabrede gedeckten Inhalt müsse sich der Kläger entgegenhalten lassen, zumal nichts in den Akten darauf hindeute, dass die Parteien eine vom Wortlaut abweichende Vereinbarung getroffen hätten. Im Gegenteil gewährleiste die fachliche Qualifikation des Klägers, welcher als Rechtsanwalt und Notar tätig sei und die interessierende Abrede verfasst habe, dass die Parteien die entsprechende Formulierung in Kenntnis ihrer Tragweite gewählt hätten.