Die Rechtsnatur der fraglichen Abrede hänge folglich einerseits davon ab, ob die Verträge der öffentlichen Beurkundung unterlägen, und andererseits davon, ob dem Kläger diese Aufgabe übertragen worden sei. Im Rahmen der weiteren Prüfung kam die Vorinstanz zum Schluss, die Formulierung der getroffenen Entschädigungsabrede spreche dafür, dass der Kläger mit der öffentlichen Beurkundung der fraglichen Verträge beauftragt worden sei. Diese sei in Bezug auf den Vertragsgegenstand insofern klar, als darin unmissverständlich zum Ausdruck komme, dass sich der