Solche Tätigkeiten könnten Gegenstand eines Auftrags im Sinne von Art. 394 ff. OR sein, den ein selbständiger Rechtsanwalt mit seinem Mandanten schliesse. Seien die fraglichen Verträge jedoch öffentlich zu beurkunden, so gehöre deren Abfassung jedenfalls dann zur Tätigkeit des Notars, wenn dieser den fraglichen Vertrag im Anschluss öffentlich beurkunde. Die Rechtsnatur der fraglichen Abrede hänge folglich einerseits davon ab, ob die Verträge der öffentlichen Beurkundung unterlägen, und andererseits davon, ob dem Kläger diese Aufgabe übertragen worden sei.