Die zwischen den Parteien getroffene Vereinbarung beziehe sich insoweit auf den Kernbereich der anwaltlichen Tätigkeit und sei somit privatrechtlicher Natur, als sie die Vertretung des Beklagten vor Gerichten und anderen Behörden zum Inhalt habe. Dasselbe gelte soweit der Kläger beauftragt werde, mit den Grundstücksverkäufern, Nachbarn, Behörden, dem Generalbevollmächtigten, weiteren Beauftragten und Unternehmern Verhandlungen zu führen. Schwieriger sei die Zuordnung bezüglich der Redigierung der genannten Kauf-, Dienstbarkeitsund sonstiger Verträge. Solche Tätigkeiten könnten Gegenstand eines Auftrags im Sinne von Art.