6.a. Zur Begründung des Nichteintretensentscheids im Zusammenhang mit den beiden Grundstückkaufverträgen hat die Vorinstanz in Erwägung gezogen, dass keine Zivilstreitigkeit im Sinne von Art. 1 ZPO-GR vorliege, wenn sich ein Rechtsstreit auf den Entschädigungsanspruch aus einer notariellen Tätigkeit beziehe, weshalb eine solche Forderung der Beurteilung des Bezirksgerichts als Zivilgericht entzogen sei. Die zwischen den Parteien getroffene Vereinbarung beziehe sich insoweit auf den Kernbereich der anwaltlichen Tätigkeit und sei somit privatrechtlicher Natur, als sie die Vertretung des Beklagten vor Gerichten und anderen Behörden zum Inhalt habe.