welcher er das Gericht aufgrund fehlender Einwände gegen die Zuständigkeit und Zusammensetzung des Gerichts für legitimiert erklärte, ist für das Gericht als zuständigen Spruchkörper nicht verbindlich. Da sich der Berufungskläger in der Berufungsbegründung umfassend zur Sach- und Rechtslage äussern konnte und das Kantonsgericht im Berufungsverfahren in der Beweiswürdigung und in der rechtlichen Beurteilung frei ist (Art. 229 Abs. 1 ZPO-GR), wäre eine Gehörsverletzung durch das vorliegende Verfahren ohnehin geheilt worden (BGE 133 I 201 E. 2.2 S. 204; 132 V 387 E. 5.1 S. 390; 126 V 130 E. 2.b S. 132 mit Hinweisen).