Seite 7 — 19 Hand. Die Vorinstanz war zur Gewährung des rechtlichen Gehörs somit nicht verpflichtet, den Berufungskläger auf die mögliche Erheblichkeit der Frage der sachlichen Zuständigkeit hinzuweisen und ihn hierzu vorgängig anzuhören. Die Erklärung des Vorsitzenden anlässlich der vorinstanzlichen Hauptverhandlung, gemäss welcher er das Gericht aufgrund fehlender Einwände gegen die Zuständigkeit und Zusammensetzung des Gerichts für legitimiert erklärte, ist für das Gericht als zuständigen Spruchkörper nicht verbindlich.