Das Gericht ist nach dem Grundsatz iura novit curia auch nicht an die rechtliche Würdigung der Parteien gebunden. Eine Ausnahme besteht namentlich dann, wenn ein Gericht seinen Entscheid auf einen Rechtsgrund zu stützen beabsichtigt, auf den sich die beteiligten Parteien nicht berufen haben und mit dessen Erheblichkeit sie vernünftigerweise nicht rechnen mussten (BGE 130 III 35 E. 5 S. 38 f.; Urteile des Bundesgerichts vom 15. Februar 2010, 4A_464/2009, E. 6.1, sowie vom 16. März 2004, 4P.14/2004, E. 2.2.4).