Basel 2010, § 5 N 323; Gerold Steinmann, Die schweizerische Bundesverfassung, Kommentar, 2. Auflage, Zürich/St. Gallen 2008, N 25 zu Art. 29 BV). Das Bundesgericht leitet aus dem Gehörsanspruch indessen nicht ab, dass die Parteien in jedem Fall auch vorgängig zu den Rechtsgrundsätzen anzuhören sind, auf welche das Gericht sein Urteil zu stützen beabsichtigt. Das Gericht ist nach dem Grundsatz iura novit curia auch nicht an die rechtliche Würdigung der Parteien gebunden.