107 Abs. 2 ZPO-GR in keiner Weise in Frage gestellt. Im Gegenteil habe es sich ausdrücklich für legitimiert erklärt und sei somit anlässlich der Hauptverhandlung vorbehaltlos auf die Streitsache eingetreten. Dadurch und durch die Verweigerung eines Parteivortrags seien seine prozessualen Rechte, namentlich jenes auf rechtliches Gehör, verletzt worden, weshalb das angefochtene Urteil bereits aus diesem Grund aufzuheben sei.