Seite 6 — 19 auf rechtliches Gehör. Bei der Zulässigkeit der gewählten Verfahrensart handle es sich zwar zweifelsohne um eine Prozessvoraussetzung, welche von Amtes wegen zu prüfen sei. Indessen hätte die Vorinstanz ihm diesbezüglich einen Parteivortrag einräumen und anschliessend vorweg über die Eintretensfrage entscheiden müssen. Seitens des Beklagten seien keine Einreden erhoben worden und auch das Gericht habe seine Zuständigkeit im Rahmen des Vorverfahrens gemäss Art. 107 Abs. 2 ZPO-GR in keiner Weise in Frage gestellt.