4. Vom Berufungskläger nicht thematisiert wurden die Fragen der örtlichen Zuständigkeit, der Rechtsgültigkeit der Gerichtsstandsvereinbarung, des anwendbaren Rechts, des Umfangs und der Rechtsgültigkeit der Vollmacht des berufungsbeklagtischen Vertreters C., welcher den Vertrag mit A. für den Berufungsbeklagten abschloss, sowie des rechtsgültigen Zustandekommens eines Vertragsverhältnisses zwischen den Parteien. Diese Fragen wurden von der Vorinstanz ausführlich behandelt. Auf diese zutreffenden Ausführungen kann an dieser Stelle verwiesen werden, zumal die Parteien dagegen keinerlei Einwendungen vorgebracht haben (vgl. Art. 229 Abs. 3 ZPO-GR).