3. Der Berufungsbeklagte hat innert eingeräumter Frist und trotz Ansetzung einer Nachfrist weder den einverlangten Kostenvorschuss geleistet noch eine Berufungsantwort eingereicht, so dass er – wie bereits im vorinstanzlichen Verfahren – in Anwendung von Art. 39 Abs. 2 ZPO-GR von der Beteiligung am Verfahren ausgeschlossen ist und insoweit das Kontumazverfahren im Sinne der Art. 125 ff. ZPO-GR zur Anwendung gelangt. Danach entscheidet das angerufene Gericht aufgrund der vom Berufungskläger eingereichten Berufungsbegründung.