b. Die Berufung ist innert der peremptorischen Frist von 20 Tagen seit der schriftlichen Mitteilung des Urteils zu erklären und hat die formulierten Anträge auf Abänderung des erstinstanzlichen Urteils und der Beiurteile sowie neue Einreden, soweit solche noch zulässig sind, zu enthalten (Art. 219 Abs. 1 ZPO-GR). A. hat seine Berufung gegen das Urteil des Bezirksgerichts Plessur vom 26. Mai 2009, mitgeteilt am 19. August 2009, am 28. August 2009 und damit fristgerecht eingereicht. Überdies entspricht sie den Formerfordernissen, so dass darauf eingetreten werden kann.