Der zum Zeitpunkt der Ausfällung der angefochtenen Entscheidung noch strittige und somit für die Wahl des Rechtsmittels massgebliche Forderungsbetrag (vgl. PKG 1994 Nr. 15) belief sich somit auf Fr. 17'167.70. Damit ist der Berufungsstreitwert erreicht und die Zuständigkeit des Kantonsgerichts von Graubünden zur Beurteilung der vorliegenden Streitsache als Berufungsinstanz gegeben.