Die Vorinstanz hat die Klage im Umfang von Fr. 7'854.90 nebst Zins gutgeheissen und in einem solchen von Fr. 2'400.-- (zzgl. MWSt) abgewiesen. Soweit sich die Klage auf die Forderungen aus zwei öffentlichen Beglaubigungen (Fr. 55.-- zzgl. MWSt) sowie aus zwei öffentlich zu beurkundenden Grundstückkaufverträgen bezog (Fr. 6'200.-- zzgl. MWSt), ist sie darauf nicht eingetreten. Der Berufungskläger verlangt mit vorliegender Berufung zusätzlich zum bereits von der Vorinstanz gutgeheissenen Betrag die Zusprechung einer Summe von Fr. 9'253.60. Dieser Betrag entspricht dem Honorar für