2.a. Gegen Urteile der Bezirksgerichte über vermögensrechtliche Streitigkeiten im Betrag von über Fr. 8'000.-- kann Berufung an das Kantonsgericht ergriffen werden (Art. 218 Abs. 1 ZPO-GR in Verbindung mit Art. 19 ZPO-GR). Gegenstand der vorliegenden Streitsache bildet eine Honorarforderung im Gesamtbetrag von Fr. 17'167.70 (inkl. MWSt). Die Forderung stützt sich auf einen Vertrag, welchen der Berufungskläger mit dem Berufungsbeklagten, vertreten durch dessen Generalbevollmächtigten, abgeschlossen hat. Die Vorinstanz hat die Klage im Umfang von Fr. 7'854.90 nebst Zins gutgeheissen und in einem solchen von Fr. 2'400.-- (zzgl. MWSt) abgewiesen.