G. Mit Verfügung vom 29. Juni 2010 wurde B. für die Einreichung einer Berufungsantwort eine Frist von 20 Tagen eingeräumt. Ferner wurde er zu einem Kostenvorschuss von Fr. 6'000.-- angehalten. Diesen leistete er trotz der mit Verfügung vom 20. September 2010 angesetzten Nachfrist sowie dem ausdrücklichen Hinweis auf Art. 39 Abs. 2 ZPO-GR, wonach er von der Beteiligung am Verfahren ausgeschlossen werde, sollte er der Bezahlung des Kostenvorschusses nicht nachkommen, nicht. Eine Berufungsantwort reichte er ebenfalls nicht ein. Auf die Erwägungen im angefochtenen Urteil sowie die Ausführungen in der Rechtsschrift wird, soweit erforderlich, nachfolgend eingegangen.