4. Nachdem der Beschwerdeentscheid in Rechtskraft erwachsen war, konnte das Berufungsverfahren fortgesetzt werden. Mit verfahrensleitender Verfügung vom 26. März 2010 ordnete der Vorsitzende der II. Zivilkammer das schriftliche Verfahren gemäss Art. 224 Abs. 2 ZPO-GR an und setzte A. Frist bis zum 30. April 2010 zur Einreichung seiner schriftlichen Berufungsbegründung an. Der gleichzeitigen Aufforderung zur Überweisung eines Kostenvorschusses von Fr. 6'000.-- kam der Berufungskläger fristgerecht nach.