Ergänzend fügte A. an, dass parallel zur Berufungserklärung gleichentags auch eine Beschwerde (ZK2 09 46) an den Kantonsgerichtsausschuss von Graubünden eingereicht worden sei. Sollte diese Beschwerde gutgeheissen werden, wäre die vorliegende Berufung hinfällig und als gegenstandslos abzuschreiben. 2. Mit Verfügung des Vorsitzenden der II. Zivilkammer vom 9. November 2009 wurde das Berufungsverfahren ZK2 09 47 bis zum rechtskräftigen Entscheid über die Beschwerde ZK2 09 46 sistiert. 3. In der Folge trat das Kantonsgericht von Graubünden mit einzelrichterlicher Verfügung vom 17. Dezember 2009 auf die Beschwerde nicht ein.