2. Ziff. 2 des angefochtenen Urteils sei teilweise aufzuheben und der Beklagte zu verpflichten, dem Kläger nebst dem gutgeheissenen Betrag von CHF 7'854.90 nebst 5 % Zins seit dem 13. März 2008 zusätzlich den Betrag von CHF 9'253.60, total somit CHF 17’108.50 nebst 5 % Zins seit dem 13. März 2008 zu bezahlen. 3. Unter vermittleramtlicher, gerichtlicher und aussergerichtlicher Kostenund Entschädigungsfolge zuzüglich 7,6 % MWST für das erstinstanzliche Verfahren sowie das Berufungsverfahren gemäss Praxis zulasten des Beklagten, evtl. zulasten der Vorinstanz.“