F.1. Gegen dieses Urteil liess A. mit Eingabe vom 28. August 2009 Berufung beim Kantonsgericht von Graubünden erklären. Dabei lautete das Rechtsbegehren wie folgt: „1. Das Beiurteil des Bezirksgerichtes Plessur betreffend Nichteintreten bezüglich der Forderungen aus zwei öffentlichen Beglaubigungen und zwei öffentlich zu beurkundenden Kaufverträgen sei aufzuheben. 2. Ziff.