Im Übrigen wird die Klage teilweise gutgeheissen und B. verpflichtet, A. CHF 7'854.90 nebst 5% Zins seit dem 13. März 2008 zu bezahlen. 3. Die Kosten des Kreisamtes Z. von CHF 350.00 sowie die Kosten des Bezirksgerichtes Plessur von CHF 6'720.20 (Gerichtsgebühren CHF 5'000.00, Schreibgebühren CHF 1'049.00, Bargebühren CHF 331.20, Streitwertzuschlag CHF 340.00) sind von den Parteien je zur Hälfte zu tragen. Der Anteil des Klägers an den Gerichtskosten (CHF 3'360.10) wird mit dem geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. Der Beklagte