B. Mit Schreiben vom 3. Januar 2008 ersuchte A. die Aufsichtskommission über die Rechtsanwälte des Kantons Graubünden, ihn für die Geltendmachung der fraglichen Honorarforderung vom Berufsgeheimnis zu befreien. Mit Beschluss vom 7. März 2008 wurde diesem Begehren stattgegeben und A. insoweit vom Anwaltsgeheimnis entbunden, als dies für die gerichtliche Durchsetzung seiner Honorarforderung notwendig ist.