sollte laut Parteivereinbarung für notarielle Arbeiten gemäss der Verordnung über die Notariatsgebühren des Kantons Graubünden, im Übrigen zu einem Stundenansatz von Fr. 300.-- zuzüglich eines allfälligen Interessenwertzuschlags und Spesen gemäss separater Vollmacht erfolgen. Die Parteien trafen schliesslich eine Rechtswahl zu Gunsten des Schweizer Rechts und bezeichneten Z. als Gerichtsstand für alle sich aus diesem Vertragsverhältnis ergebenden Streitigkeiten.