{"Signatur": "GR_KG_007", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2011-05-17", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_KG_007_ZK2-2009-47_2011-05-17.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/ZK2_2009_47_ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd609762ed06e641fad73cf0f512e92c89f21d59154791b6bb7b0d4d4b9cb52eb944564edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de?path=ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd609762ed06e641fad73cf0f512e92c89f21d59154791b6bb7b0d4d4b9cb52eb944564edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=ZK2_2009_47", "Checksum": "42537ff57c3b70782c3a24b2f1bb075e"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["ZK2 2009 47"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht II. Zivilkammer 17.05.2011 ZK2 2009 47"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Camera civile II 17.05.2011 ZK2 2009 47"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht II. 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Im Übrigen erscheint die vom Berufungskläger geltend gemachte Entschädigung auch angesichts des hierfür notwendigen\nAufwands als angemessen. Die Berufung ist mithin auch in diesem Punkt gutzuheissen.\n\n9. Soweit der Berufungskläger rügt, die Vorinstanz hätte nach dem Grundsatz\n„iura novit curia“ bei einem grundsätzlich anerkannten Stundenaufwand von 28.9\nStunden und einem in der Honorarvereinbarung abgemachten Stundenansatz von\nFr. 300.-- zumindest ein Honorar nach Zeitaufwand von total Fr. 9'328.92 (inkl.\nMWSt) gutheissen müssen, ist darauf nicht weiter einzugehen, da die Berufung\nbereits aus vorgenannten Gründen gutzuheissen ist.\n\n10. Wie erwähnt (vgl. E. 3 hiervor), findet auf den Berufungsbeklagten das Kontumazverfahren Anwendung. Dabei ist ihm gestützt auf Art. 128 ZPO-GR eine einbis sechsmonatige Purgationsfrist anzusetzen, innert welcher er bei Nachweis eines Entschuldigungsgrundes im Sinne von Art. 130 ZPO-GR die Wiederaufnahme\ndes Verfahrens verlangen kann. Da sich der Berufungsbeklagte seit langem auf\ndie Kontumazierung einstellen konnte, erscheint es angezeigt, sich bei der Bemessung dieser Frist mit der gesetzlichen Mindestdauer von einem Monat zu begnügen.\n\n11. Ist die Berufung nach dem Gesagten gutzuheissen, ist auch eine Anpassung der vorinstanzlichen Kosten- und Entschädigungsfolge vorzunehmen.\n\na. Der unterliegende Teil wird in der Regel zur Übernahme sämtlicher Kosten\ndes Verfahrens verpflichtet (Art. 122 Abs. 1 ZPO-GR). Darüber hinaus wird die\nunterliegende Partei gemäss Art. 122 Abs. 2 ZPO-GR in der Regel verpflichtet, der\nobsiegenden alle ihr durch den Rechtsstreit verursachten, notwendigen Kosten zu\nersetzen. Aufgrund des Verweises in Art. 223 ZPO-GR gelten diese Bestimmungen auch für das Berufungsverfahren.\n\nb. In Gutheissung der Berufung sind die Kosten des Kreisamts Z. von Fr. 350.-\n- sowie die Kosten des Bezirksgerichts Plessur von Fr. 6'720.20, welche die Vorinstanz den Parteien je zur Hälfte auferlegt hat, vollumfänglich vom Berufungsbeklagten zu tragen. Hinsichtlich der aussergerichtlichen Entschädigung des Berufungsklägers hat die Vorinstanz festgehalten, ein Rechtsanwalt, der in eigener Sache auftrete, könne nur eine Umtriebsentschädigung verlangen, die der Hälfte des\n\nSeite 16 — 19\nHonorars entspreche, das ein Rechtsanwalt im Gerichtsverfahren für die Vertretung von Drittinteressen fordern könne. Zudem habe der Kläger die Prozesseingabe selber verfasst und während des Beweisverfahrens auf den Beizug eines\nRechtsvertreters verzichtet. Weshalb er sich veranlasst gesehen habe, sich anschliessend an der Hauptverhandlung vertreten zu lassen, sei nicht bekannt.\nEbenso wenig sei ein Grund ersichtlich, der eine Mandatierung zu einem solch\nspäten Verfahrensstadium erforderlich gemacht hätte. Im Gegenteil habe der Kläger mit der Redigierung der Prozesseingabe unter Beweis gestellt, dass er durchaus in der Lage sei, den Prozess selber zu führen. Es habe für ihn somit weder ein\nAnlass bestanden, einen Rechtsvertreter beizuziehen, noch sei der Beizug eines\nRechtsvertreters erforderlich gewesen. Damit seien die hierdurch verursachten\nKosten als unnötig im Sinne von Art. 122 Abs. 2 ZPO-GR zu qualifizieren und\nnicht zu entschädigen. Dem Kläger stehe nur eine Umtriebsentschädigung zu,\nwelche sich auf Fr. 1'936.80 inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer (Fr.\n3'873.60 : 2) belaufe. Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend sei er mit Fr.\n968.40 aussergerichtlich zu entschädigen (E. 5.b.aa. f., S. 31 f.). – Da der Berufungskläger dagegen nichts einwendet, ist auch vorliegend umfangmässig von der\nvon der Vorinstanz gekürzten Honorarnote auszugehen, zumal deren Argumentation durchaus vertretbar ist. In Gutheissung der Berufung ist dem Berufungskläger\ndemnach die gesamte Umtriebsentschädigung in Höhe von Fr. 1'936.80 (inkl.\nMWSt und Barauslagen) zuzusprechen.\n\nc. Soweit der Berufungskläger ausführt, die gerichtlichen und aussergerichtlichen Kosten des Berufungsverfahrens seien aus Gründen der Billigkeit allenfalls\nder Vorinstanz aufzuerlegen, zumal der Berufungsbeklagte weder am vorinstanzlichen noch am vorliegenden Berufungsverfahren teilgenommen habe, besteht hierfür keine Veranlassung. Der Berufungsbeklagte hatte sehr wohl die Gelegenheit,\nsich am Verfahren zu beteiligen. Soweit er dies nicht getan hat, hat er die daraus\nresultierenden Folgen selbst zu tragen. Dies gilt umso mehr als der Vorinstanz\nkeine offenkundigen Fehler vorgehalten werden können, was praxisgemäss Voraussetzung für die Überbindung von Kosten an die Vorinstanz wäre (PKG 2004\nNr. 11). Demnach gehen die Kosten des Berufungsverfahrens zu Lasten des Berufungsbeklagten, welcher überdies verpflichtet wird, den Berufungskläger aussergerichtlich zu entschädigen. In Ermangelung einer eingereichten Honorarnote\nsowie angesichts des Aufwands und der sich stellenden Sach- und Rechtsfragen\nerscheint eine Entschädigung in Höhe von Fr. 2'500.-- (inkl. MWSt und Spesen)\nals angemessen.\n\nSeite 17 — 19\nSeite 18 — 19\nIII. Demnach wird erkannt:\n\n1. Die Berufung wird gutgeheissen und die Ziffern 1 bis 3 des Dispositivs des\nangefochtenen Urteils des Bezirksgerichts Plessur vom 26. Mai 2009 werden aufgehoben.\n\n"}