{"Signatur": "GR_KG_007", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2011-05-17", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_KG_007_ZK2-2009-47_2011-05-17.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/ZK2_2009_47_ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd609762ed06e641fad73cf0f512e92c89f21d59154791b6bb7b0d4d4b9cb52eb944564edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de?path=ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd609762ed06e641fad73cf0f512e92c89f21d59154791b6bb7b0d4d4b9cb52eb944564edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=ZK2_2009_47", "Checksum": "42537ff57c3b70782c3a24b2f1bb075e"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["ZK2 2009 47"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht II. Zivilkammer 17.05.2011 ZK2 2009 47"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Camera civile II 17.05.2011 ZK2 2009 47"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht II. 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Aufgrund dessen ist davon auszugehen,\ndass der Berufungskläger für die Ausarbeitung der Verträge hilfsweise den Notariatstarif anwenden durfte. Selbst wenn man dieser Auffassung nicht folgen würde,\nwäre die geltend gemachte Forderung jedenfalls aber auch aus nachfolgendem\nGrund als ausgewiesen zu betrachten.\n\nd/cc. Gemäss Zeugenaussage von C. wurden die in Rechnung gestellten Leistungen vereinbarungsgemäss erbracht. Weiter habe der Berufungsbeklagte die\nHonorarnote vom 3. September 2007 nicht beanstandet und gar ausdrücklich für\nin Ordnung befunden (act. VI.1, S. 4). Es gibt keinen Grund, diese Aussage in\nZweifel zu ziehen, auch wenn der Zeuge gleichzeitig zu Protokoll gab, mit dem\nBerufungskläger befreundet zu sein und er offenbar seinen eigenen Honoraranspruch gegenüber dem Berufungsbeklagten gerichtlich durchsetzen musste. Die\nHonorarnote wurde vom Berufungsbeklagten im Übrigen trotz mehrmaliger Mahnung nie bestritten oder in Frage gestellt; auch nicht im vorliegenden Verfahren.\nDie Nichtbestreitung einer detaillierten Rechnung während einiger Monate kann\nzwar nicht als stillschweigende Annahme derselben betrachtet werden (BGE 112\nII 500 E. 3.b S. 502), sie stellt aber immerhin ein Indiz für ein Akzept dar, ist doch\nnach allgemeiner Lebenserfahrung davon auszugehen, dass ein Geschäftsmann\ngegen eine unberechtigte Rechnung dieser Grössenordnung umgehend reklamiert, spätestens aber nach dem Eingang von Mahnungen eine Reaktion zeigt. Im\nvorliegenden Fall kommt hinzu, dass der Berufungsbeklagte entgegen vorerwähnter Rechtsprechung nicht nur einige Monate, sondern mittlerweile bereits einige\nJahre nicht reagiert hat, und dies trotz Mahnungen sowie eines eingeleiteten Gerichtsverfahrens (vgl. auch Urteil des Bundesgerichts vom 27. Februar 2006,\n4C.348/2005, E. 7.2). Damit gilt als erstellt, dass die eingeklagte Forderung von\ninsgesamt Fr. 6'200.-- rechtsgenüglich ausgewiesen ist.\n\n8.a. Der Berufungskläger macht sodann geltend, die Vorinstanz habe seinen\nAnspruch im Betrag von Fr. 2'582.40 (inkl. MWSt) für die Ausfertigung des Aktienkaufvertrags zu Unrecht abgewiesen. So sei für Grundstück Nr. 3194, welches\nallenfalls im Rahmen einer Übernahme der Aktientotalität der Firma H. AG habe\nübernommen werden sollen, ein Kaufpreis von Fr. 2.4 Mio. vorgesehen gewesen.\nEntsprechend sei hierfür ein als Pauschale „Notariatsgebühr“ bezeichneter Betrag\nvon Fr. 2'400.-- zuzüglich Mehrwertsteuer belastet worden. Aber selbst unter\nBerücksichtigung eines Stundenaufwands von vier bis sechs Stunden à Fr. 300.--\n\nSeite 14 — 19\nsowie eines angemessenen Interessenwertzuschlags wäre dieser Betrag allemal\nausgewiesen.\n\nb. Die Vorinstanz hat hierzu in Erwägung gezogen, der Kläger sei nicht berechtigt, sein Honorar für die Ausarbeitung des Kaufvertrags für die Aktien der „H.\nAG“ unter Zugrundelegung der Verordnung über die Notariatsgebühren zu berechnen. Zwar hätten die Parteien eine entsprechende Abrede getroffen, diese\ngelte jedoch nur für notarielle Arbeiten. Da die Redigierung des in Frage stehenden Kaufvertrags nicht als solche zu qualifizieren sei, weil er nicht öffentlich beurkundet werden müsse, scheide die Berechnung des geschuldeten Honorars nach\nMassgabe der Verordnung über die Notariatsgebühren aus. Der Kläger könne\nhierfür lediglich ein nach dem Zeit- und Sachaufwand zu berechnendes Honorar\nfordern, welches vorliegend nicht ermittelt werden könne, da er die entsprechenden Aufwendungen weder in der Prozesseingabe noch in den eingereichten Urkunden beziffert habe. Damit fehle eine für die Gutheissung der fraglichen Forderung wesentliche Behauptungsgrundlage, weshalb darüber gemäss Art. 119 ZPO-\nGR kein Beweis abgenommen werden könne. Die entsprechende Forderung des\nKlägers sei somit nicht ausgewiesen (E. 4.d.dd, S. 28). Diese Auffassung geht\nfehl.\n\nc. Die Vorinstanz hat im angefochtenen Urteil in Erwägung gezogen, der Kläger habe seine Leistungen unter anderem in der Honorarnote vom 3. September\n2007 (KB 34) detailliert aufgeführt und die darin angeführten Leistungen, soweit\nmöglich, durch entsprechende Arbeitsergebnisse dokumentiert. Sie habe keinen\nAnlass, an der Richtigkeit der klägerischen Darstellung zu zweifeln (E. 4.d.bb, S.\n25). In Würdigung der aktenkundigen Beweismittel ist die Vorinstanz sodann zur\nAuffassung gelangt, der Berufungsbeklagte habe vorerwähnte Honorarnote des\nBerufungsklägers laut der Zeugenaussage von C. nicht nur angenommen, sondern auch in Aussicht gestellt, die darin ausgewiesenen Forderungen zu begleichen, und dadurch die darin enthaltene Offerte des Berufungsklägers stillschweigend angenommen (E. 4.d.cc.ccc, S. 27). Wenn sie nun diesen Ausführungen\nzum Trotz an anderer Stelle zum Schluss gelangt, die Forderung in Bezug auf den\nAktienkaufvertrag sei nicht ausgewiesen, verhält sie sich offenkundig widersprüchlich. In der Honorarnote vom 3. September 2007 (KB 34) ist nämlich auch die Position betreffend Aktienkaufvertrag H. AG über einen Betrag von Fr. 2'400.-- enthalten. Gilt nun aber aufgrund der Akten sowie nach Auffassung der Vorinstanz\nals erstellt, dass die betreffende Honorarnote vom Berufungsbeklagten anerkannt\nworden ist und das Honorar für die Ausarbeitung des Aktienkaufvertrags Bestandteil derselben ist, hat dies unweigerlich zur Folge, dass mit Anerkennung der ge-\n\n"}