{"Signatur": "GR_KG_007", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2011-05-17", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_KG_007_ZK2-2009-47_2011-05-17.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/ZK2_2009_47_ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd609762ed06e641fad73cf0f512e92c89f21d59154791b6bb7b0d4d4b9cb52eb944564edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de?path=ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd609762ed06e641fad73cf0f512e92c89f21d59154791b6bb7b0d4d4b9cb52eb944564edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=ZK2_2009_47", "Checksum": "42537ff57c3b70782c3a24b2f1bb075e"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["ZK2 2009 47"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht II. Zivilkammer 17.05.2011 ZK2 2009 47"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Camera civile II 17.05.2011 ZK2 2009 47"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht II. 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September 2007 machte sich\nder Berufungskläger noch gleichentags an die Ausarbeitung der entsprechenden\nVertragsentwürfe (KB 16 und 17), welche er auch den betreffenden Grundstückseigentümern zukommen liess (KB 34, S. 2). Gemäss Zeugenaussage von C.\nbenötigte er diese für die anschliessenden Verhandlungen (act. VI.1, S. 2). Bis zu\ndiesem Zeitpunkt stellten die vom Berufungskläger ausgeführten Arbeiten zweifelsohne anwaltliche Tätigkeit dar, da die Grundstückseigentümer eben erst kontaktiert wurden und von einer Willensbildung beider Parteien insofern keine Rede\nsein konnte. Erst im Anschluss daran wurden die Verhandlungen mit D., E. sowie\nF. und G. aufgenommen; dieser Zeitpunkt stellt mithin den Beginn der Willensbildung der Parteien dar. In der Folge führten die Verhandlungen mit den involvierten\nBanken offenbar nicht zum Ziel und der Kauf der betreffenden Grundstücke kam\nnicht zustande. Da der Vertragswille der beiden Parteien somit gar noch nicht\ndurch Festlegung eines übereinstimmenden Vertragsinhalts entstanden war, konnte die Rogation, d.h. das Ersuchen um Durchführung des Beurkundungsverfahrens als dessen erste Phase (vgl. Brückner, a.a.O., § 4 N 144, § 18 N 511 ff.; Stephan Wolf, Kommentar zum Notariatsrecht des Kantons Bern, Bern 2009, N 1 ff.\nund N 14 ff. zu Art. 32 NV-BE), gar noch nicht eingeleitet werden.\n\nAufgrund der Akten gilt somit als erstellt, dass jegliche Handlungen seitens des\nBerufungsklägers vor der gemeinsamen Willensbildung erfolgt sind und es in der\nFolge gar nie zu einer gemeinsamen Willensbildung der Parteien gekommen ist.\nDies wird auch bei Durchsicht der vorformulierten Grundstückkaufverträge (KB 16\nund 17) ersichtlich, welche stets dieselben Klauseln sowie zahlreiche Leerstellen\nenthalten. Auf jeden Fall findet sich darin keine Bestimmung, die auf eine bereits\nabschliessende Willensbildung der Parteien schliessen liesse. Folglich handelt es\nsich bei den ausgeführten Tätigkeiten in Zusammenhang mit der Ausarbeitung der\nGrundstückkaufverträge entgegen der Auffassung der Vorinstanz um rein anwaltliche Tätigkeiten. Die Vorinstanz hätte daher auch in Bezug auf die für die Ausgestaltung der Grundstückkaufverträge erbrachten Leistungen auf die Klage eintreten müssen, weshalb die Berufung in diesem Punkt gutzuheissen ist.\n\nd. Zu prüfen bleibt, ob der geltend gemachte Forderungsbetrag von Fr.\n6'200.-- für die Ausarbeitung der beiden Grundstückkaufverträge ausgewiesen ist.\n\nSeite 12 — 19\nd/aa. Im Auftrag/Generalvollmacht mit Substitutionsbefugnis vom 25. Juni 2007\n(KB 10) wird in Bezug auf die Entschädigung des Bevollmächtigten für notarielle\nArbeiten auf die kantonale Verordnung über die Notariatsgebühren verwiesen. Der\nBerufungskläger hat denn auch in der Honorarnote für Vertragsentwürfe Pauschalen im Sinne dieser Verordnung verrechnet. Folgt man den vorangegangenen\nAusführungen, so hat der Berufungskläger aber, abgesehen von den Beglaubigungen, auf deren Geltendmachung er im vorliegenden Berufungsverfahren ausdrücklich verzichtet hat, bis zum Mandatsabschluss überhaupt keine notariellen\nArbeiten verrichtet, da die Ausarbeitung der betreffenden Vertragsentwürfe eine\nausschliesslich anwaltliche Tätigkeit darstellte. Nach Art. 16 Abs. 1 des kantonalen\nAnwaltsgesetzes (BR 310.100) sowie Art. 1 Abs. 3 der kantonalen Verordnung\nüber die Bemessung des Honorars der Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte\n(HV; BR 310.250) darf das Honorar des Rechtsanwalts in einer Vereinbarung mit\ndem Klient – unter den Vorgaben des Anwaltsrechts, insbesondere des Verbots\ndes Erfolgshonorars (Art. 12 lit. e des Bundesgesetzes über die Freizügigkeit der\nAnwältinnen und Anwälte [BGFA; SR 935.61]), welche vorliegend nicht tangiert\nsind – indes frei bestimmt werden. Dabei darf hilfsweise auch der Gebührentarif\nfür Notare beigezogen werden. Es ginge jedoch nicht an, dass ein Rechtsanwalt\neine Gebühr anstelle eines Honorars erhebt und diese auf die Verordnung über\ndie Notariatsgebühren abstützt. Ein solcher Entschädigungsanspruch beruht nämlich nicht auf einem Vertrag, sondern auf einem öffentlich-rechtlichen Rechtsverhältnis zwischen dem Notar und der Klientschaft (Franz Müller/Gian Sandro Genna, Kommentar zum Notariatsrecht des Kantons Bern, Bern 2009, N 21 zu Art. 50\nNG-BE; Peter Ruf, Notariatsrecht, Langenthal 1995, § 9 N 300). Ein Rechtsanwalt\nist daher nicht befugt, für seine Arbeiten einer derartige Gebühr zu erheben; dies\nist allein dem Notar vorbehalten.\n\nd/bb. Gemäss Auftrag/Generalvollmacht mit Substitutionsbefugnis vom 25. Juni\n2007 sollte vorliegend die Entschädigung für notarielle Arbeiten nach der Verordnung über die Notariatsgebühren des Kantons Graubünden erfolgen. Nicht klar ist,\nob danach nur die tatsächlichen Notariatsarbeiten nach dem Notariatstarif abgerechnet werden sollten, worunter die Ausarbeitung der Verträge wie dargelegt\nnicht fallen würde, oder ob dieser Tarif hilfsweise für sämtliche Tätigkeiten beigezogen werden sollte, die Gegenstand notarieller Tätigkeit sein können. Für Letzteres spricht der Umstand, dass bei der Beschreibung des Auftragsinhalts in der\nfraglichen Vereinbarung nur von „Ausarbeitung“ der erforderlichen Verträge für\nden Erwerb der Grundstücke, nicht aber von deren Beurkundung die Rede ist. Der\nBerufungskläger wurde somit zu jenem Zeitpunkt (noch) gar nicht mit Notariatsge-\n\n"}