{"Signatur": "GR_KG_007", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2011-05-17", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_KG_007_ZK2-2009-47_2011-05-17.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/ZK2_2009_47_ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd609762ed06e641fad73cf0f512e92c89f21d59154791b6bb7b0d4d4b9cb52eb944564edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de?path=ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd609762ed06e641fad73cf0f512e92c89f21d59154791b6bb7b0d4d4b9cb52eb944564edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=ZK2_2009_47", "Checksum": "42537ff57c3b70782c3a24b2f1bb075e"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["ZK2 2009 47"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht II. Zivilkammer 17.05.2011 ZK2 2009 47"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Camera civile II 17.05.2011 ZK2 2009 47"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht II. 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Seine Aufgabe besteht in\nder Durchsetzung der Interessen des Klienten, welche Richtschnur und Massstab\njeden anwaltlichen Tuns sind (Kaspar Schiller, Schweizerisches Anwaltsrecht,\nZürich 2009, N 6). Die aus Art. 398 Abs. 2 OR abgeleitete Treuepflicht gebietet\nihm, die Interessen des Auftraggebers nach besten Kräften zu wahren und alles\nzu unterlassen, was diese Interessen schädigen könnte (Walter Fellmann, Kommentar zum Anwaltsgesetz, Zürich 2005, N 25 zu Art. 12 BGFA; Schiller, a.a.O., N\n14; BGE 131 I 223 E. 4.6.3 S. 237). Sie ist umfassender Natur und erstreckt sich\nauf alle Aspekte des Mandatsverhältnisses (Urteil des Bundesgerichts vom 27. Juli\n2007, 2P.318/2006, E. 11.1). Im Zusammenhang mit der Ausarbeitung von Verträgen bedeutet dies die Aushandlung möglichst günstiger Bedingungen für den\neigenen Klienten. Die Interessen der Gegenpartei brauchen ihn dabei nicht zu interessieren; im Gegenteil würde ihm zum Vorwurf gereichen (Schlechterfüllung\ndes Auftrags), wenn er zuliesse, dass sein Klient aufgrund seines unvollständigen\nEinsatzes nachteilige Folgen zu zeitigen hätte, während der Gegenpartei dadurch\ngleichzeitig Vorteile entstünden. Ein solches Verhalten vermag allenfalls eine zivilrechtliche Haftung des Rechtsanwalts zu begründen, wenn dem Klienten daraus\nSchaden entsteht. Disziplinarisch relevant ist es dann, wenn der Rechtsanwalt\nseinen Klienten nicht nach bestem Wissen berät oder gar vorsätzlich dessen Interessen zuwider handelt (Fellmann, a.a.O., N 26 zu Art. 12 BGFA). – Demgegenüber ist es Pflicht des Notars, die Interessen der Beteiligten gleichmässig und\nobjektiv zu wahren (Art. 24 Abs. 2 NG; vgl. auch Aron Pfammatter, Kommentar\nzum Notariatsrecht des Kantons Bern, Bern 2009, N 7 f. zu Art. 37 NG-BE). Nach\nArt. 24 Abs. 3 NG besteht gar ein ausdrückliches Verbot, die freie Entscheidung\nder Beteiligten zu beeinflussen. Im Zusammenhang mit der Vertragsgestaltung\nkommt dem Rechtsanwalt als Parteivertreter somit die Aufgabe zu, den Willen der\nGegenpartei im Sinne seines Klienten zu beeinflussen und auf dessen Willensbildung einzuwirken, während die Tätigkeit des Notars vielmehr darin besteht, den\nbereits gebildeten Gestaltungswillen beider Parteien umzusetzen und in geeignete\nVertragsform zu bringen (vgl. Stephan Wolf/Aron Pfammatter, Kommentar zum\n\nSeite 10 — 19\nNotariatsrecht des Kantons Bern, Bern 2009, N 1 zu Art. 20 NG-BE; Christian\nBrückner, Schweizerisches Beurkundungsrecht, Zürich 1993, § 31 N 883). Dabei\nhat er wohl die Vorstellungen und Absichten der Beteiligten zu ermitteln, diese\nüber Inhalt und erkennbare Tragweite des Geschäfts zu belehren sowie auf Beseitigung von Widersprüchen oder Unklarheiten hinzuwirken (Art. 24 Abs. 3 NG; vgl.\nauch Wolf/Pfammatter, a.a.O., N 13 ff. zu Art. 35 NG-BE); klare Grenze bildet indessen gemäss dem gleichen Absatz das Beeinflussungsverbot. Neben der Beurkundung als solcher zählen auch alle dafür notwendigen Vorbereitungs- und Vollzugshandlungen (sog. Akzidentalien) – wie beispielsweise die Einholung eines\nGrundbuchauszugs – zu den Tätigkeiten des Notars. Diese müssen indes in unmittelbarem Zusammenhang mit der Beurkundung stehen (Wolf/Pfammatter,\na.a.O., N 5 zu Art. 29 NG-BE). Ebenfalls zu den Akzidentalien gehört wohl die Erstellung eines Vertragsentwurfs. Einen solchen darf der Notar nach dem Gesagten\nerst anfertigen, wenn der Vertragswille der Parteien bereits feststeht. Selbstredend\ndürfen auch in diesem Stadium noch kleinere Ungereimtheiten oder allfällige Differenzen bereinigt werden, bei grösseren Unstimmigkeiten muss der Notar indes\nstrenge Neutralität bewahren und es ist ihm untersagt, für die eine oder andere\nSeite Partei zu ergreifen.\n\nNach den vorangegangenen Ausführungen ist für den vorliegenden Fall somit entscheidend, ob die Willensbildung der Parteien – unter Umständen mit Ausnahme\nvon Details – bereits abgeschlossen war und es lediglich noch um die Umsetzung\ndieses gemeinsamen Vertragswillens ging.\n\nd. Mit Auftrag/Generalvollmacht mit Substitutionsbefugnis vom 22. Juni 2007\n(KB 8) wurde C. von B. zu dessen Generalbevollmächtigtem für das Projekt „Stabile Commerciale e abitativo a Z., Grundstücke Nr. 3193, 3194 und 3195, in Z.“\nernannt und insbesondere damit beauftragt, mit den Eigentümern der drei erwähnten Grundstücke Verhandlungen für den Verkauf zu führen, das Projekt zu entwickeln resp. weiterzuentwickeln, die Ausarbeitung der notwendigen Verträge, insbesondere für den Erwerb, in Auftrag zu geben und mit den zuständigen Behörden\nund Banken in Verhandlung zu treten, einen Vorentscheid für eine Baubewilligung\neinzuholen etc. Ferner wurde er ermächtigt, erforderlichenfalls Unternehmern, Architekten und weiteren Dritten Aufträge zu erteilen. Gestützt darauf beauftragte C.\nin Vertretung von B. A. am 25. Juni 2007 mit der Ausarbeitung der erforderlichen\nVerträge für den Erwerb besagter Grundstücke, der Finanzierung des Kaufs, der\nErrichtung allfälliger Dienstbarkeiten etc., der Vorbereitung und Durchführung der\nGründung einer Gesellschaft, den Verhandlungen mit den Verkäufern, Nachbarn,\nBehörden, mit dem Generalbevollmächtigten, weiteren allfälligen Beauftragten und\n\n"}