{"Signatur": "GR_KG_007", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2011-05-17", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_KG_007_ZK2-2009-47_2011-05-17.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/ZK2_2009_47_ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd609762ed06e641fad73cf0f512e92c89f21d59154791b6bb7b0d4d4b9cb52eb944564edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de?path=ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd609762ed06e641fad73cf0f512e92c89f21d59154791b6bb7b0d4d4b9cb52eb944564edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=ZK2_2009_47", "Checksum": "42537ff57c3b70782c3a24b2f1bb075e"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["ZK2 2009 47"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht II. Zivilkammer 17.05.2011 ZK2 2009 47"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Camera civile II 17.05.2011 ZK2 2009 47"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht II. Zivilkammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Grisons  II. Zivilkammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Camera civile II"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zivilprozessordnung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Honorarforderung | Berufung OR Auftrag/Gesch\\x27führung o. Auftrag/Bürgschaft etc."}], "ScrapyJob": "446973/49/1971", "Zeit UTC": "12.09.2025 03:17:53", "Checksum": "27c7d9a68d8c42142df3525a0090d8d4", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Graubünden Kantonsgericht II. Zivilkammer 17.05.2011 ZK2 2009 47\nRegeste:\nHonorarforderung | Berufung OR Auftrag/Gesch\\x27führung o. Auftrag/Bürgschaft etc.\n\n Seite 8 — 19\nfragliche Vertrag insbesondere auf notarielle Tätigkeiten beziehe. Diesen durch\nden objektiven Wortsinn der Vertragsabrede gedeckten Inhalt müsse sich der Kläger entgegenhalten lassen, zumal nichts in den Akten darauf hindeute, dass die\nParteien eine vom Wortlaut abweichende Vereinbarung getroffen hätten. Im Gegenteil gewährleiste die fachliche Qualifikation des Klägers, welcher als Rechtsanwalt und Notar tätig sei und die interessierende Abrede verfasst habe, dass die\nParteien die entsprechende Formulierung in Kenntnis ihrer Tragweite gewählt hätten. Der von den Parteien geschlossene Vertrag sei somit insofern privatrechtlicher Natur, als er sich auf die anwaltliche Tätigkeit des Klägers beziehe; soweit er\njedoch notarielle Arbeiten zum Gegenstand habe, liege ein öffentlichrechtlicher\nVertrag vor (E. 1.e.bb, S. 10 f.). Was die Redigierung der beiden Grundstückkaufverträge anbelange, so unterlägen diese der öffentlichen Beurkundung, womit sowohl die entsprechenden Handlungen als auch der ihnen zugrunde liegende Vertrag öffentlichrechtlicher Natur sei. Auf die vorliegende Klage könne daher insoweit\nnicht eingetreten werden, als sie sich auf die Forderungen aus den beiden öffentlich zu beurkundenden Grundstückkaufverträgen beziehe (E. 1.e.cc, S. 12).\n\nb. Der Berufungskläger hält dem entgegen, dass nicht nur die Ausarbeitung\nvon Kaufverträgen zu seinen Aufgaben gehört habe, sondern im Besonderen auch\ndie Führung von Verhandlungen mit Verkäufern, Nachbarn, Behörden etc. Zudem\nhabe er die Gründung einer Gesellschaft vorbereiten sollen, über welche die betreffenden Grundstücke hätten erworben werden sollen. Ebenso habe der Berufungsbeklagte ihn gebeten, Verwaltungsrat dieser zu gründenden oder zu übernehmenden Gesellschaft zu werden. Gemäss Art. 22 Abs. 1 lit. a NG habe er als\nVertreter des Berufungsbeklagten somit gar nie als Notar tätig werden können,\nschon gar nicht im Verhältnis zu allfälligen Verkäufern der betreffenden Liegenschaften. Es liege nämlich ein Ausstandsgrund vor, wenn die Urkundsperson –\nalso der Notar – zu einzelnen „zu Urkund erklärenden oder von diesen vertretenen\nSachbeteiligten in einem Vertragsverhältnis stehe“, was bei einem aktuellen oder\nabgeschlossenen Anwaltsmandat in einer den Beurkundungsgegenstand unmittelbar berührenden Sache der Fall sei. Vorliegend habe zwischen dem Berufungskläger und dem Berufungsbeklagten aber eben gerade und insbesondere auch für\ndie Kaufverhandlungen ein solches Anwaltsmandat bestanden, was auch von der\nVorinstanz nicht in Abrede gestellt werde, weshalb sie ihm denn auch einen Teil\nseiner Forderung zugesprochen habe. Soweit er als Notar des Berufungsbeklagten tätig geworden wäre, wären sämtliche Amtshandlungen nichtig gewesen (Art.\n40 Abs. 1 lit. b NG). Was sodann die im Auftrag mit Generalvollmacht enthaltene\nRegelung, wonach notarielle Arbeiten gemäss kantonaler Verordnung über die\n\nSeite 9 — 19\nNotariatsgebühren (BR 210.370) zu entschädigen wären, anbelange, so beinhalte\ndiese keineswegs eine „notarielle Mandatserteilung“, sondern lediglich eine Parteivereinbarung, wie Arbeiten, für welche besagte Verordnung eine Gebühr vorsehe, zu honorieren und abzurechnen wären. Im Übrigen brauche es für notarielle\nGeschäfte überhaupt keine Vollmacht; der Notar werde vielmehr rogiert.\n\n"}