{"Signatur": "GR_KG_007", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2011-05-17", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_KG_007_ZK2-2009-47_2011-05-17.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/ZK2_2009_47_ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd609762ed06e641fad73cf0f512e92c89f21d59154791b6bb7b0d4d4b9cb52eb944564edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de?path=ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd609762ed06e641fad73cf0f512e92c89f21d59154791b6bb7b0d4d4b9cb52eb944564edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=ZK2_2009_47", "Checksum": "42537ff57c3b70782c3a24b2f1bb075e"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["ZK2 2009 47"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht II. Zivilkammer 17.05.2011 ZK2 2009 47"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Camera civile II 17.05.2011 ZK2 2009 47"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht II. 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Damit sich der\nBerechtigte überhaupt äussern kann, muss er wissen, worum es geht und wozu er\nStellung nehmen soll und kann. Das Recht auf Äusserung und Stellungnahme\nstellt den eigentlichen Kern des Anspruchs auf rechtliches Gehör dar und bezieht\nsich auf sämtliche entscheidrelevanten Sachfragen und Beweisergebnisse (vgl.\nRené Rhinow/Heinrich Koller/Christina Kiss/Daniela Thurnheer/Denise Brühl-\nMoser, Öffentliches Prozessrecht, Grundlagen und Bundesrechtspflege, 2. Aufl.,\nBasel 2010, § 5 N 323; Gerold Steinmann, Die schweizerische Bundesverfassung,\nKommentar, 2. Auflage, Zürich/St. Gallen 2008, N 25 zu Art. 29 BV). Das Bundesgericht leitet aus dem Gehörsanspruch indessen nicht ab, dass die Parteien in\njedem Fall auch vorgängig zu den Rechtsgrundsätzen anzuhören sind, auf welche\ndas Gericht sein Urteil zu stützen beabsichtigt. Das Gericht ist nach dem Grundsatz iura novit curia auch nicht an die rechtliche Würdigung der Parteien gebunden. Eine Ausnahme besteht namentlich dann, wenn ein Gericht seinen Entscheid\nauf einen Rechtsgrund zu stützen beabsichtigt, auf den sich die beteiligten Parteien nicht berufen haben und mit dessen Erheblichkeit sie vernünftigerweise nicht\nrechnen mussten (BGE 130 III 35 E. 5 S. 38 f.; Urteile des Bundesgerichts vom\n15. Februar 2010, 4A_464/2009, E. 6.1, sowie vom 16. März 2004, 4P.14/2004, E.\n2.2.4).\n\nDavon kann vorliegend hinsichtlich der Frage nach der sachlichen Zuständigkeit\ndes Gerichts keine Rede sein, handelt es sich dabei doch um eine Prozessvoraussetzung, die von Amtes wegen zu berücksichtigen ist und mit der sich die Parteien auseinanderzusetzen haben. Die Erheblichkeit dieser Frage lag auf der\n\nSeite 7 — 19\nHand. Die Vorinstanz war zur Gewährung des rechtlichen Gehörs somit nicht verpflichtet, den Berufungskläger auf die mögliche Erheblichkeit der Frage der sachlichen Zuständigkeit hinzuweisen und ihn hierzu vorgängig anzuhören. Die Erklärung des Vorsitzenden anlässlich der vorinstanzlichen Hauptverhandlung,\ngemäss welcher er das Gericht aufgrund fehlender Einwände gegen die Zuständigkeit und Zusammensetzung des Gerichts für legitimiert erklärte, ist für das Gericht als zuständigen Spruchkörper nicht verbindlich. Da sich der Berufungskläger\nin der Berufungsbegründung umfassend zur Sach- und Rechtslage äussern konnte und das Kantonsgericht im Berufungsverfahren in der Beweiswürdigung und in\nder rechtlichen Beurteilung frei ist (Art. 229 Abs. 1 ZPO-GR), wäre eine Gehörsverletzung durch das vorliegende Verfahren ohnehin geheilt worden (BGE 133 I\n201 E. 2.2 S. 204; 132 V 387 E. 5.1 S. 390; 126 V 130 E. 2.b S. 132 mit Hinweisen).\n\n6.a. Zur Begründung des Nichteintretensentscheids im Zusammenhang mit den\nbeiden Grundstückkaufverträgen hat die Vorinstanz in Erwägung gezogen, dass\nkeine Zivilstreitigkeit im Sinne von Art. 1 ZPO-GR vorliege, wenn sich ein Rechtsstreit auf den Entschädigungsanspruch aus einer notariellen Tätigkeit beziehe,\nweshalb eine solche Forderung der Beurteilung des Bezirksgerichts als Zivilgericht\nentzogen sei. Die zwischen den Parteien getroffene Vereinbarung beziehe sich\ninsoweit auf den Kernbereich der anwaltlichen Tätigkeit und sei somit privatrechtlicher Natur, als sie die Vertretung des Beklagten vor Gerichten und anderen\nBehörden zum Inhalt habe. Dasselbe gelte soweit der Kläger beauftragt werde, mit\nden Grundstücksverkäufern, Nachbarn, Behörden, dem Generalbevollmächtigten,\nweiteren Beauftragten und Unternehmern Verhandlungen zu führen. Schwieriger\nsei die Zuordnung bezüglich der Redigierung der genannten Kauf-, Dienstbarkeitsund sonstiger Verträge. Solche Tätigkeiten könnten Gegenstand eines Auftrags im\nSinne von Art. 394 ff. OR sein, den ein selbständiger Rechtsanwalt mit seinem\nMandanten schliesse. Seien die fraglichen Verträge jedoch öffentlich zu beurkunden, so gehöre deren Abfassung jedenfalls dann zur Tätigkeit des Notars, wenn\ndieser den fraglichen Vertrag im Anschluss öffentlich beurkunde. Die Rechtsnatur\nder fraglichen Abrede hänge folglich einerseits davon ab, ob die Verträge der öffentlichen Beurkundung unterlägen, und andererseits davon, ob dem Kläger diese\nAufgabe übertragen worden sei. Im Rahmen der weiteren Prüfung kam die Vorinstanz zum Schluss, die Formulierung der getroffenen Entschädigungsabrede\nspreche dafür, dass der Kläger mit der öffentlichen Beurkundung der fraglichen\nVerträge beauftragt worden sei. Diese sei in Bezug auf den Vertragsgegenstand\ninsofern klar, als darin unmissverständlich zum Ausdruck komme, dass sich der\n\n"}