{"Signatur": "GR_KG_007", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2011-05-17", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_KG_007_ZK2-2009-47_2011-05-17.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/ZK2_2009_47_ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd609762ed06e641fad73cf0f512e92c89f21d59154791b6bb7b0d4d4b9cb52eb944564edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de?path=ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd609762ed06e641fad73cf0f512e92c89f21d59154791b6bb7b0d4d4b9cb52eb944564edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=ZK2_2009_47", "Checksum": "42537ff57c3b70782c3a24b2f1bb075e"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["ZK2 2009 47"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht II. Zivilkammer 17.05.2011 ZK2 2009 47"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Camera civile II 17.05.2011 ZK2 2009 47"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht II. 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Gegenstand\nder vorliegenden Streitsache bildet eine Honorarforderung im Gesamtbetrag von\nFr. 17'167.70 (inkl. MWSt). Die Forderung stützt sich auf einen Vertrag, welchen\nder Berufungskläger mit dem Berufungsbeklagten, vertreten durch dessen Generalbevollmächtigten, abgeschlossen hat. Die Vorinstanz hat die Klage im Umfang\nvon Fr. 7'854.90 nebst Zins gutgeheissen und in einem solchen von Fr. 2'400.--\n(zzgl. MWSt) abgewiesen. Soweit sich die Klage auf die Forderungen aus zwei\nöffentlichen Beglaubigungen (Fr. 55.-- zzgl. MWSt) sowie aus zwei öffentlich zu\nbeurkundenden Grundstückkaufverträgen bezog (Fr. 6'200.-- zzgl. MWSt), ist sie\ndarauf nicht eingetreten. Der Berufungskläger verlangt mit vorliegender Berufung\nzusätzlich zum bereits von der Vorinstanz gutgeheissenen Betrag die Zusprechung einer Summe von Fr. 9'253.60. Dieser Betrag entspricht dem Honorar für\n\nSeite 5 — 19\ndie Ausarbeitung der beiden Grundstückkaufverträge (Fr. 3'200.-- + Fr. 3'000.--)\nsowie des Aktienkaufvertrags (Fr. 2'400.--) zuzüglich 7.6 % Mehrwertsteuer. Auf\ndie Geltendmachung der beiden Beglaubigungsgebühren über Fr. 55.-- (zzgl.\nMWSt) hat er im Rahmen des Berufungsverfahrens ausdrücklich verzichtet. Der\nzum Zeitpunkt der Ausfällung der angefochtenen Entscheidung noch strittige und\nsomit für die Wahl des Rechtsmittels massgebliche Forderungsbetrag (vgl. PKG\n1994 Nr. 15) belief sich somit auf Fr. 17'167.70. Damit ist der Berufungsstreitwert\nerreicht und die Zuständigkeit des Kantonsgerichts von Graubünden zur Beurteilung der vorliegenden Streitsache als Berufungsinstanz gegeben.\n\nb. Die Berufung ist innert der peremptorischen Frist von 20 Tagen seit der\nschriftlichen Mitteilung des Urteils zu erklären und hat die formulierten Anträge auf\nAbänderung des erstinstanzlichen Urteils und der Beiurteile sowie neue Einreden,\nsoweit solche noch zulässig sind, zu enthalten (Art. 219 Abs. 1 ZPO-GR). A. hat\nseine Berufung gegen das Urteil des Bezirksgerichts Plessur vom 26. Mai 2009,\nmitgeteilt am 19. August 2009, am 28. August 2009 und damit fristgerecht eingereicht. Überdies entspricht sie den Formerfordernissen, so dass darauf eingetreten\nwerden kann.\n\n3. Der Berufungsbeklagte hat innert eingeräumter Frist und trotz Ansetzung\neiner Nachfrist weder den einverlangten Kostenvorschuss geleistet noch eine Berufungsantwort eingereicht, so dass er – wie bereits im vorinstanzlichen Verfahren\n– in Anwendung von Art. 39 Abs. 2 ZPO-GR von der Beteiligung am Verfahren\nausgeschlossen ist und insoweit das Kontumazverfahren im Sinne der Art. 125 ff.\nZPO-GR zur Anwendung gelangt. Danach entscheidet das angerufene Gericht\naufgrund der vom Berufungskläger eingereichten Berufungsbegründung.\n\n4. Vom Berufungskläger nicht thematisiert wurden die Fragen der örtlichen\nZuständigkeit, der Rechtsgültigkeit der Gerichtsstandsvereinbarung, des anwendbaren Rechts, des Umfangs und der Rechtsgültigkeit der Vollmacht des berufungsbeklagtischen Vertreters C., welcher den Vertrag mit A. für den Berufungsbeklagten abschloss, sowie des rechtsgültigen Zustandekommens eines Vertragsverhältnisses zwischen den Parteien. Diese Fragen wurden von der Vorinstanz\nausführlich behandelt. Auf diese zutreffenden Ausführungen kann an dieser Stelle\nverwiesen werden, zumal die Parteien dagegen keinerlei Einwendungen vorgebracht haben (vgl. Art. 229 Abs. 3 ZPO-GR).\n\n5.a. Der Berufungskläger erblickt im von der Vorinstanz gefällten Nichteintretensentscheid wegen sachlicher Unzuständigkeit eine Verletzung seines Anspruchs\n\nSeite 6 — 19\nauf rechtliches Gehör. Bei der Zulässigkeit der gewählten Verfahrensart handle es\nsich zwar zweifelsohne um eine Prozessvoraussetzung, welche von Amtes wegen\nzu prüfen sei. Indessen hätte die Vorinstanz ihm diesbezüglich einen Parteivortrag\neinräumen und anschliessend vorweg über die Eintretensfrage entscheiden müssen. Seitens des Beklagten seien keine Einreden erhoben worden und auch das\nGericht habe seine Zuständigkeit im Rahmen des Vorverfahrens gemäss Art. 107\nAbs. 2 ZPO-GR in keiner Weise in Frage gestellt. Im Gegenteil habe es sich ausdrücklich für legitimiert erklärt und sei somit anlässlich der Hauptverhandlung vorbehaltlos auf die Streitsache eingetreten. Dadurch und durch die Verweigerung\neines Parteivortrags seien seine prozessualen Rechte, namentlich jenes auf rechtliches Gehör, verletzt worden, weshalb das angefochtene Urteil bereits aus diesem Grund aufzuheben sei.\n\n"}