{"Signatur": "GR_KG_007", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2011-05-17", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_KG_007_ZK2-2009-47_2011-05-17.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/ZK2_2009_47_ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd609762ed06e641fad73cf0f512e92c89f21d59154791b6bb7b0d4d4b9cb52eb944564edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de?path=ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd609762ed06e641fad73cf0f512e92c89f21d59154791b6bb7b0d4d4b9cb52eb944564edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=ZK2_2009_47", "Checksum": "42537ff57c3b70782c3a24b2f1bb075e"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["ZK2 2009 47"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht II. Zivilkammer 17.05.2011 ZK2 2009 47"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Camera civile II 17.05.2011 ZK2 2009 47"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht II. 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August 2009, erkannte das\nBezirksgericht Plessur wie folgt:\n„1. Auf die Klage wird bezüglich der Forderungen aus zwei öffentlichen\nBeglaubigungen und zwei öffentlich zu beurkundenden Kaufverträgen\nnicht eingetreten.\n2. Im Übrigen wird die Klage teilweise gutgeheissen und B. verpflichtet,\nA. CHF 7'854.90 nebst 5% Zins seit dem 13. März 2008 zu bezahlen.\n3. Die Kosten des Kreisamtes Z. von CHF 350.00 sowie die Kosten des\nBezirksgerichtes Plessur von CHF 6'720.20 (Gerichtsgebühren CHF\n5'000.00, Schreibgebühren CHF 1'049.00, Bargebühren CHF 331.20,\nStreitwertzuschlag CHF 340.00) sind von den Parteien je zur Hälfte zu\ntragen. Der Anteil des Klägers an den Gerichtskosten (CHF 3'360.10)\nwird mit dem geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. Der Beklagte\n\nSeite 3 — 19\nhat seinen Anteil (CHF 3'360.10) innert 30 Tagen auf das PC-Konto _\ndes Bezirksgerichtes Plessur zu überweisen.\nB. hat A. ausserdem aussergerichtlich mit CHF 968.40, inkl. Barauslagen und MwSt., zu entschädigen.\n4. B. wird eine Wiederherstellungsfrist von einem Monat seit der Mitteilung dieses Urteils angesetzt.\n5. (Mitteilung).“\n\nF.1. Gegen dieses Urteil liess A. mit Eingabe vom 28. August 2009 Berufung\nbeim Kantonsgericht von Graubünden erklären. Dabei lautete das Rechtsbegehren wie folgt:\n„1. Das Beiurteil des Bezirksgerichtes Plessur betreffend Nichteintreten\nbezüglich der Forderungen aus zwei öffentlichen Beglaubigungen und\nzwei öffentlich zu beurkundenden Kaufverträgen sei aufzuheben.\n2. Ziff. 2 des angefochtenen Urteils sei teilweise aufzuheben und der Beklagte zu verpflichten, dem Kläger nebst dem gutgeheissenen Betrag\nvon CHF 7'854.90 nebst 5 % Zins seit dem 13. März 2008 zusätzlich\nden Betrag von CHF 9'253.60, total somit CHF 17’108.50 nebst 5 %\nZins seit dem 13. März 2008 zu bezahlen.\n3. Unter vermittleramtlicher, gerichtlicher und aussergerichtlicher Kostenund Entschädigungsfolge zuzüglich 7,6 % MWST für das erstinstanzliche Verfahren sowie das Berufungsverfahren gemäss Praxis zulasten\ndes Beklagten, evtl. zulasten der Vorinstanz.“\n\nErgänzend fügte A. an, dass parallel zur Berufungserklärung gleichentags auch\neine Beschwerde (ZK2 09 46) an den Kantonsgerichtsausschuss von Graubünden\neingereicht worden sei. Sollte diese Beschwerde gutgeheissen werden, wäre die\nvorliegende Berufung hinfällig und als gegenstandslos abzuschreiben.\n\n2. Mit Verfügung des Vorsitzenden der II. Zivilkammer vom 9. November\n2009 wurde das Berufungsverfahren ZK2 09 47 bis zum rechtskräftigen Entscheid\nüber die Beschwerde ZK2 09 46 sistiert.\n\n3. In der Folge trat das Kantonsgericht von Graubünden mit einzelrichterlicher\nVerfügung vom 17. Dezember 2009 auf die Beschwerde nicht ein.\n\n4. Nachdem der Beschwerdeentscheid in Rechtskraft erwachsen war, konnte\ndas Berufungsverfahren fortgesetzt werden. Mit verfahrensleitender Verfügung\nvom 26. März 2010 ordnete der Vorsitzende der II. Zivilkammer das schriftliche\nVerfahren gemäss Art. 224 Abs. 2 ZPO-GR an und setzte A. Frist bis zum 30.\nApril 2010 zur Einreichung seiner schriftlichen Berufungsbegründung an. Der\ngleichzeitigen Aufforderung zur Überweisung eines Kostenvorschusses von Fr.\n6'000.-- kam der Berufungskläger fristgerecht nach.\n\nSeite 4 — 19\n5. Innert mehrfach erstreckter Frist ging die Berufungsbegründung vom 16.\nJuni 2010 am darauffolgenden Tag beim Kantonsgericht von Graubünden ein.\n\nG. Mit Verfügung vom 29. Juni 2010 wurde B. für die Einreichung einer Berufungsantwort eine Frist von 20 Tagen eingeräumt. Ferner wurde er zu einem Kostenvorschuss von Fr. 6'000.-- angehalten. Diesen leistete er trotz der mit Verfügung vom 20. September 2010 angesetzten Nachfrist sowie dem ausdrücklichen\nHinweis auf Art. 39 Abs. 2 ZPO-GR, wonach er von der Beteiligung am Verfahren\nausgeschlossen werde, sollte er der Bezahlung des Kostenvorschusses nicht\nnachkommen, nicht. Eine Berufungsantwort reichte er ebenfalls nicht ein.\n\nAuf die Erwägungen im angefochtenen Urteil sowie die Ausführungen in der\nRechtsschrift wird, soweit erforderlich, nachfolgend eingegangen.\n\nII. Erwägungen\n\n1. Für Verfahren, die bei Inkrafttreten der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO; SR 272) rechtshängig sind, gilt das bisherige Verfahrensrecht bis zum\nAbschluss vor der betroffenen Instanz (Art. 404 Abs. 1 ZPO). Da die Berufung am\n28. August 2009 und somit vor Inkrafttreten der Schweizerischen Zivilprozessordnung am 1. Januar 2011 erhoben wurde, findet im vorliegenden Berufungsverfahren weiterhin die Zivilprozessordnung des Kantons Graubünden (ZPO-GR; BR\n320.000) Anwendung.\n\n"}