{"Signatur": "GR_KG_007", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2011-05-17", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_KG_007_ZK2-2009-47_2011-05-17.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/ZK2_2009_47_ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd609762ed06e641fad73cf0f512e92c89f21d59154791b6bb7b0d4d4b9cb52eb944564edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de?path=ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd609762ed06e641fad73cf0f512e92c89f21d59154791b6bb7b0d4d4b9cb52eb944564edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=ZK2_2009_47", "Checksum": "42537ff57c3b70782c3a24b2f1bb075e"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["ZK2 2009 47"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht II. Zivilkammer 17.05.2011 ZK2 2009 47"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Camera civile II 17.05.2011 ZK2 2009 47"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht II. 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Zivilkammer\n\nVorsitz Hubert\nRichter Bochsler und Brunner\nAktuar Pers\n\nIn der zivilrechtlichen Berufung\n\ndes Dr. iur. A., Kläger und Berufungskläger, vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur.\nFabienne Mettier-Weber, Hinterm Bach 40, 7002 Chur,\ngegen\ndas Urteil des Bezirksgerichts Plessur vom 26. Mai 2009, mitgeteilt am 19. August\n2009, in Sachen des Klägers und Berufungsklägers gegen B., Beklagter und Berufungsbeklagter,\n\nbetreffend Honorarforderung\n\nhat sich ergeben:\nI. Sachverhalt\n\nA.1. Am 20. Juni 2007 kontaktierte C. Dr. iur. A., Rechtsanwalt und Notar, bezüglich eines Überbauungskonzepts, welches auf den Grundstücken Nrn. 3193,\n3194 und 3195 der Stadt Z. realisiert werden sollte. A. nahm daraufhin verschiedene Abklärungen vor und redigierte einen Vertrag, auf dessen Grundlage B. C.\nam 22. Juni 2007 zu seinem Generalbevollmächtigten für das vorgenannte Überbauungskonzept ernannte. C. stellte alsdann am 25. Juni 2005 im Namen von B.\neine Vollmacht zugunsten von A. aus. Darin wurde A. ermächtigt, B. im Zusammenhang mit dem Projekt „Stabile commerciale e habitativo a Z., Grundstücke Nr.\n3193, 3194 und 3195“ vor allen Privaten, Gerichten und Behörden zu vertreten\nund alle für diese Sache erforderlichen und ihm gut erscheinenden Handlungen\nvorzunehmen. Inhalt und Umfang der daraus resultierenden Rechte und Pflichten\nder Parteien wurden in einem gleichentags geschlossenen Vertrag (Auftrag/Generalvollmacht mit Substitutionsbefugnis) präzisiert. Gemäss diesem wurde A. beauftragt, die erforderlichen Verträge für den Erwerb der Grundstücke Nrn.\n3193, 3194 und 3195 in Z., für die Finanzierung des Kaufs und für die Errichtung\nallfälliger Dienstbarkeiten auszuarbeiten, die Gründung einer allfälligen Gesellschaft vorzubereiten und durchzuführen, mit Verkäufern, Nachbarn, Behörden,\ndem Generalbevollmächtigten, weiteren Beauftragten und Unternehmern zu verhandeln, die erforderlichen Bewilligungen für den Bau sowie den Erwerb der\nGrundstücke etc. einzuholen und weitere Handlungen vorzunehmen, welche zum\nErwerb, zur Finanzierung, Entwicklung und Realisierung des Projekts sowie der\nvorstehenden Aufträge erforderlich sind. Die Entschädigung für diese Tätigkeiten\nsollte laut Parteivereinbarung für notarielle Arbeiten gemäss der Verordnung über\ndie Notariatsgebühren des Kantons Graubünden, im Übrigen zu einem Stundenansatz von Fr. 300.-- zuzüglich eines allfälligen Interessenwertzuschlags und Spesen gemäss separater Vollmacht erfolgen. Die Parteien trafen schliesslich eine\nRechtswahl zu Gunsten des Schweizer Rechts und bezeichneten Z. als Gerichtsstand für alle sich aus diesem Vertragsverhältnis ergebenden Streitigkeiten.\n\n2. In der Folge arbeitete A. mehrere Verträge für B. aus, verhandelte mit den\nbetroffenen Grundstückseigentümern sowie den Banken, nahm rechtliche Abklärungen vor und informierte seinen Mandanten und C. regelmässig über die erzielten Ergebnisse. Für diese und andere Arbeiten stellte er B. mit Schreiben vom\n3. September 2007 Fr. 16'298.05 (inkl. MWSt) in Rechnung. Diese Forderung\nwurde von B. nicht beglichen. Deshalb und weil er auf wiederholte Telefonate nicht\nreagierte, löste A. mit Schreiben vom 10. Dezember 2007 das Vertragsverhältnis\n\nSeite 2 — 19\nzu diesem auf. Für die bis dahin getätigten Arbeiten forderte A. von B. gleichentags Fr. 17'167.70 (inkl. MWSt). B. reagierte weder auf das betreffende Schreiben\nnoch erfüllte er die gestellte Forderung.\n\nB. Mit Schreiben vom 3. Januar 2008 ersuchte A. die Aufsichtskommission\nüber die Rechtsanwälte des Kantons Graubünden, ihn für die Geltendmachung\nder fraglichen Honorarforderung vom Berufsgeheimnis zu befreien. Mit Beschluss\nvom 7. März 2008 wurde diesem Begehren stattgegeben und A. insoweit vom\nAnwaltsgeheimnis entbunden, als dies für die gerichtliche Durchsetzung seiner\nHonorarforderung notwendig ist.\n\nC. Die entsprechende Klage wurde am 12. März 2008 beim Kreisamt Z. zur\nVermittlung angemeldet. Da anlässlich der Sühneverhandlung vom 10. Juli 2008\nzwischen den Parteien keine Einigung erzielt werden konnte, wurde am 14. Juli\n2008 der Leitschein mit folgendem Rechtsbegehren ausgestellt:\n„Klägerisches Rechtsbegehren:\n1. Der Beklagte sei zu verpflichten, dem Kläger CHF 17'167.70 nebst 5 %\nZins seit 11. März 2008 zu bezahlen.\n2. Unter vermittleramtlicher, gerichtlicher und aussergerichtlicher Kostenund Entschädigungsfolge zuzüglich 7.6 % MWST zu Lasten des Beklagten.“\n\nD. Innert Frist wurde die Klage am 21. August 2008 mit unverändertem\nRechtsbegehren an das Bezirksgericht Plessur prosequiert. Der Beklagte reichte\nweder eine Prozessantwort ein noch leistete er den geforderten Kostenvorschuss.\n\n"}