6. Bei diesem Ausgang gehen die Kosten des Beschwerdeverfahrens gestützt auf Art. 160 Abs. 1 StPO zu Lasten der Beschwerdeführerin, die zudem den Beschwerdegegner mit einer Umtriebsentschädigung von Fr. 300.00 zu entschädigen hat. Seite 10 — 11 III. Demnach wird erkannt 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 1'000.00 gehen zu Lasten der Beschwerdeführerin, die zudem den Beschwerdegegner mit einer Umtriebsentschädigung von Fr. 300.-- zu entschädigen hat.