Seite 9 — 11 ein Prozess hätte vermeiden lassen. Damit erscheint auch der Entscheid des Vorderrichters als angemessen, die gerichtlichen und aussergerichtlichen Kosten des Verfahrens trotz teilweiser Gutheissung der Klage vollumfänglich der Klägerin zu überbinden. 5. Zusammenfassend ergibt sich, dass auf die Beschwerde mangels hinreichender Substantiierung nicht einzutreten ist (Erwägung 3). Selbst wenn aber darauf eingetreten würde, wäre ihr gemäss der vorstehenden Erwägung 4 kein Erfolg beschieden.