Der Beschwerdegegner wies darin explizit auf seine Zahlungsbereitschaft hin, sollte eine entsprechende Belehrung durch die Beschwerdeführerin erfolgen. Diese unterliess es jedoch, dem Beschwerdegegner aufzuzeigen, gestützt auf welche Grundlage er zur Bezahlung des eingeforderten Betrags verpflichtet sei, und beschritt stattdessen 11 Tage später den Rechtsweg. Es ist damit offenkundig, dass sich unter diesen Umständen