Somit hätte sie nach Kenntnisnahme des Einwands von Y., er führe lediglich einen Einmannbetrieb, vor Instanzierung des Prozesses diesbezügliche Abklärungen tätigen müssen, um nicht eine möglicherweise überhöhte und damit teilweise unbegründete Forderung einzuklagen. In diesem Zusammenhang ist auch die Annahme der Vorinstanz, das Schreiben von Y. vom 30. Januar 2009 als Schuldanerkennung über den Betrag von Fr. 150.-- (Grundbetrag pro Betrieb) zu qualifizieren, nicht zu beanstanden. Der Beschwerdegegner wies darin explizit auf seine Zahlungsbereitschaft hin, sollte eine entsprechende Belehrung durch die Beschwerdeführerin erfolgen.