Aus ihrer Klageschrift ist zu schliessen, dass sie damit das Schreiben vom 18. April 2008 meint (KB act. 9). Wie der Vorderrichter zutreffend feststellte, sieht dieses Papier wie eine gewöhnliche Rechnung aus und wird auch als solche betitelt. Lediglich unter dem fettgedruckten Titel „Rechnung 1130825“ ist in Normalschrift der Hinweis „Einschätzung BBF 2008“ angebracht. Dass es sich dabei um eine verbindliche Veranlagung handeln soll, ist auf den ersten Blick nicht erkennbar. Hinzu kommt, dass sich darauf auch kein Hinweis auf eine Einsprachemöglichkeit befindet.