Damit war der Beschwerdeführerin entgegen ihrer Behauptung somit nicht erst nach Einleitung des zivilprozessualen Verfahrens bekannt, dass der Beschwerdegegner im Jahre 2008 nur noch einen Einmannbetrieb führte. Wenn sie dessen ungeachtet mit ihrem Forderungsbetrag auch fünf Mitarbeiter miteinbezog, so hat dies nicht der Beklagte zu vertreten, zumal der Klägerin die Beweislast für ihre Forderung obliegt. Deren Behauptung, die genaue Anzahl der im Betrieb von Y. Beschäftigten hätte sich erst im Verlaufe des Verfahrens herausgestellt, ist damit offenkundig aktenwidrig.