b) Für die Verteilung der gerichtlichen und aussergerichtlichen Kosten ist massgebend, in welchem Verfahrensstadium sich Y. zur Bezahlung des Grundbetrags pro Betrieb von Fr. 150.-- bereit erklärt hatte. In seinem Antwortschreiben auf die Rechnung beziehungsweise das Schreiben des klägerischen Anwalts vom 16. Januar 2009 (KB act. 9-12) teilte er diesem mit, dass er sich - bessere Belehrung vorbehalten - auf den Standpunkt stelle, nicht unter die Zuständigkeit der X. zu fallen. Er habe mit der X. keine Beziehungen und sei ja auch nie betreut worden.