Die Beschwerdeführerin stellt damit nicht in Abrede und sie bringt insbesondere auch keinen (Gegen-)Beweis dafür, dass der Beschwerdegegner im Jahre 2008 auch tatsächlich fünf Mitarbeiter beschäftigte. Präsentierte sich der Sachverhalt im Zeitpunkt der Urteilsfällung durch den Vorderrichter derart, dass Y. im Jahre 2008 keine Mitarbeiter beschäftigte, was selbst von der Klägerin unbestritten blieb, so hat er dieser folgerichtig bloss Fr. 150.-- und nicht die von ihr beantragten Fr. 400.-- zuzüglich Mehrwertsteuer zugesprochen. Insoweit erweist sich die Beschwerde somit als unbegründet.