Die Beschwerdeführerin macht in diesem Zusammenhang geltend, es habe sich erst im Verlaufe des Verfahrens herausgestellt, dass es sich bei der vom Beschwerdegegner geführten Firma um einen Ein- mann-Betrieb handle. Mit dem Begriff „Verfahren“ kann offensichtlich nicht das vorliegende Beschwerdeverfahren gemeint sein, sondern vielmehr das Verfahren vor dem Vorderrichter, zumal der entsprechende Einwand von Y. offensichtlich bereits vor der Vorinstanz vorgebracht wurde. Die Beschwerdeführerin stellt damit nicht in Abrede und sie bringt insbesondere auch keinen (Gegen-)Beweis dafür, dass der Beschwerdegegner im Jahre 2008 auch tatsächlich fünf Mitarbeiter beschäftigte.