Im Zivilverfahren hat die Klägerin ihren Klageanspruch darzutun und zu beweisen. Mit anderen Worten obliegt ihr der Beweis, dass der Beklagte für das Jahr 2008 einen Betrag von Fr. 400.-- (zuzüglich Mehrwertsteuer) schuldet. Voraussetzung dafür ist, dass der Beklagte nebst dem Beitrag für seinen Betrieb in Höhe von Fr. 150.-- im Jahre 2008 auch fünf Mitarbeiter beschäftigte, was einen zusätzlichen Beitrag von Fr. 50.-- pro Mitarbeiter zur Folge hätte. Die Beschwerdeführerin macht in diesem Zusammenhang geltend, es habe sich erst im Verlaufe des Verfahrens herausgestellt, dass es sich bei der vom Beschwerdegegner geführten Firma um einen Ein- mann-Betrieb handle.