4.a) Abgesehen von den fehlenden formellen Voraussetzungen ist die Beschwerde jedoch auch materiell unbegründet. Indem die Vorinstanz zur Begründung ausführt, die Klägerin habe gegenüber dem Beklagten kein rechtsstaatliches Verfahren durchgeführt, verkennt sie, dass es sich vorliegend nicht um ein öffentlichrechtliches, sondern um ein zivilrechtliches Verfahren handelt. Massgebend sind daher nicht öffentlichrechtlichen Verfahrensvorschriften, wie sie eine Behörde zu beachten hat, sondern vielmehr die zivilprozessualen Verfahrensvorschriften. Im Zivilverfahren hat die Klägerin ihren Klageanspruch darzutun und zu beweisen.