Dabei wäre es ihm ein Leichtes gewesen, dies bereits vorgängig zu substantiieren. Es sei somit offensichtlich, dass es rechtlich unzulässig sei, ihr die gesamten Verfahrens- und Parteikosten aufzuerlegen, selbst wenn ihr aufgrund der neuen Erkenntnis nur ein Teilbetrag der eingeklagten Forderung zugesprochen werde. Mit dieser Begründung macht die Beschwerdeführerin zwar geltend, das Ergebnis des vorinstanzlichen Urteils sei willkürlich. Allerdings führt sie nicht auf, welche Gesetzesbestimmungen bei der Kostenverteilung in Verletzung von Art. 9 BV willkürlich angewendet worden sein sollen.