So stelle der Beschwerdegegner einzig die Behauptung auf, dass er grundsätzlich nicht unter den Anwendungsbereich des allgemeinverbindlich erklärten Berufsbildungsfonds falle. Er habe einzig ausgeführt, dass er, sollte er dennoch beitragspflichtig sein, in jedem Falle nur einen geringeren als den geforderten Betrag bezahlen müsste. Über eine genaue Summe, die er anerkennen würde, schweige sich das Schreiben jedoch aus. Die Erwägungen der Vorinstanz würden sich als grundlegend falsch und unhaltbar erweisen. Insofern liege auch hier eine willkürliche Beweiswürdigung und somit eine Verletzung von Art. 9 BV vor, weshalb das angefochtene Urteil auch aus diesem Grund aufzuheben sei.