Seite 6 — 11 c) Die Beschwerdeführerin rügt schliesslich, die Annahme der Vorinstanz, wonach der Beschwerdegegner ihre Forderung teilweise anerkannt habe, sei völlig unzutreffend. Die Vorinstanz stütze sich dabei auf das Schreiben von Y. vom 30. Januar 2009. Daraus könne jedoch in keinem Fall eine Schuldanerkennung abgeleitet werden, die ein diesbezügliches gerichtliches Verfahren obsolet erscheinen lassen würde. So stelle der Beschwerdegegner einzig die Behauptung auf, dass er grundsätzlich nicht unter den Anwendungsbereich des allgemeinverbindlich erklärten Berufsbildungsfonds falle.