Eine Missachtung der Reglementsbestimmungen komme somit einer Verletzung von klaren Gesetzesbestimmungen gleich. So verletze der Entscheid der Vorinstanz nicht zuletzt Art. 4 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 8 Abs. 1 und 2 des allgemeinverbindlich erklärten Berufsbildungsfondsreglements. Es sei folglich offensichtlich, dass das vorinstanzliche Urteil aufgrund der klaren Gesetzesverletzungen aufzuheben sei.